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   BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 526/05   

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https://dejure.org/2005,4590
BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 526/05 (https://dejure.org/2005,4590)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.2005 - 2 BvR 526/05 (https://dejure.org/2005,4590)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 526/05 (https://dejure.org/2005,4590)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übermittlungsschwierigkeiten bei Nutzung eines Faxgeräts

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätze per Telefax; Entlastung des Absenders bei bloßem Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfängergerätes

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 1, 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 829
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 526/05
    Grundsätzlich gilt, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, S. 2857 f. sowie vom 21. Juni 2001 - 1 BvR 436/01-, NJW 2001, S. 3473 f.).
  • BGH, 25.01.2005 - 1 StR 502/04

    Urteil wegen Mordes an Peggy rechtskräftig

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 526/05
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04 -,.
  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 436/01

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 526/05
    Grundsätzlich gilt, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, S. 2857 f. sowie vom 21. Juni 2001 - 1 BvR 436/01-, NJW 2001, S. 3473 f.).
  • LG Hof, 30.04.2004 - 1 KLs 22 Js 12451/01

    "Fall Peggy": Ein Mordprozess ohne Leiche und Beweise

    Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 526/05
    b) das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. April 2004 - 1 KLs 22 Js 12451/01 jug. -.
  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 25/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, NJW 2006, 829 Rn. 4; NJW 2006, 1505 Rn. 5 ff.; NJW 2007, 2838 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn. 10).

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte in Rechnung stellen müssen, dass das Scheitern der Übermittlungsversuche in der Zeit bis 19.00 Uhr auf einer erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses während der üblichen Bürozeiten beruhte und hätte nach dieser Zeit einen erneuten Versuch unternehmen müssen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2838 Rn. 3; NJW 2006, 829 Rn. 4).

  • BSG, 29.03.2010 - B 13 R 519/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Begründungsfrist - Antrag auf

    Eine Wiedereinsetzung ist somit ausgeschlossen, wenn der Rechtsmittelführer bzw sein Prozessbevollmächtigter nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternimmt, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, aaO; s auch BVerfG , Beschluss vom 11.5.2005 - NJW 2006, 829).

    Solche Bemühungen sind aber insbesondere dann erforderlich, wenn die Telefax-Kommunikation nicht aufgrund von Defekten des Empfangsgeräts bei Gericht oder von Leitungsstörungen, sondern aufgrund eines funktionsunfähigen Sendegeräts im Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers fehlschlägt (vgl BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; NJW 2006, 829).

    In gleicher Weise bedeutet das vorschnelle Aufgeben jeglicher (nahe liegender) Bemühungen um alternative Übermittlungsmöglichkeiten aber auch ein Unterschreiten der zumutbaren Sorgfaltspflichten (vgl BVerfG NJW 2006, 829) .

  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, FamRZ 2005, 266 f.; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 8; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, aaO Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
  • BGH, 26.08.2021 - III ZB 9/21

    Rechtsanwaltsverschulden; Berufungsfrist; vorschnelles Aufgeben der

    Denn in diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2017 aaO Rn. 7 und vom 20. August 2019 aaO Rn. 16; jew. mwN).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 16.06.2017 - 1 VB 113/16
    Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24 Uhr zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11.5.2005 - 2 BvR 526/05 -, Juris Rn. 3, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.2014 - 1 BvR 2452/14 -, Juris Rn. 5; Hammer, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf , BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 52).
  • BVerwG, 06.11.2007 - 3 B 60.07

    Rügerechtliche Einordnung der unrichtigen tatrichterlichen Entscheidung durch

    Es kann offenbleiben, ob von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Fax zu übermitteln, beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgerätes oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden kann, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (so BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 1. August 1996 1 BvR 121/95 NJW 1996, 2857; vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 5. November 1999 4 Bs 351/99 NJW 2000, 1667; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 11. Mai 2005 2 BvR 526/05 NJW 2006, 829).
  • VG Freiburg, 27.10.2014 - NC 6 K 2180/14

    Zulassung zum Studium - Versäumung der Antragsfrist im Verwaltungsverfahren

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bislang auch lediglich unter der Prämisse, dass ein Gericht eine Faxübersendung als Übermittlungsweg selbst eröffnet hat, entschieden, dass dann die damit verbundenen Übertragungsrisiken nicht ohne Weiteres auf den Nutzer abgewälzt werden dürfen, sondern ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren ist (vgl. etwa BVerfG, B. v. 11.5.2005 - 2 BvR 526/05 -, juris; B. v. 21.6.2001 - 1 BvR 436/01 -, juris und B. v. 1.8.1996 - 1 BvR 121/95 -, juris).
  • FG Düsseldorf, 14.06.2018 - 15 K 2760/17

    Klagefrist im Zusammenhang einer Klage wegen der Hinzuschätzungen nach einer

    Es ist deshalb von einem Verschulden auszugehen, wenn ein Rechtssuchender seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.5.2005 2 BvR 526/05, NJW 2006, 829; vom 16.4.2007 2 BvR 359/07, NJW 2007, 2838; BGH, Beschluss vom 11.1.2011 VIII ZB 44/10, juris; vom 6.4.2011 XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972; vom 4.11.2014 II ZB 25/13, NJW 2015, 1027).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2020 - L 16/4 KR 469/18
    Eine Wiedereinsetzung ist somit ausgeschlossen, wenn der Rechtsmittelführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternimmt, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, aaO; s auch BVerfG (Kammer), Beschluss vom 11. Mai 2005 - NJW 2006, 829).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 73-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 72-IV-10
  • VGH Bayern, 30.10.2008 - 5 CS 08.2608

    Beschwerde; Beschwerdebegründungsfrist; Fristversäumnis; Belegung des

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